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Jobcenter muss Kosten für Reise zur Familie übernehmen
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R
Leitsatz ( Autor )
1. Leben die Ehefrau und das minderjährige Kind eines Leistungsbeziehers im Ausland, können die Fahrtkosten dorthin einen besonderen Bedarf i. s. v. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten familienrechtlich getrennt leben.
2. Maßstab im Hinblick auf die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze ist - unter Berücksichtigung des § 1353 Abs 1 S 2 BGB, der zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet - ob einem Nachzug im Einzelfall, sowohl im In- als auch im Ausland, gewichtige und im SGB II zu beachtende, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
3. § 20 Abs 4 S 1 SGB II findet dann keine Anwendung, auch nicht analog, wenn wie hier ein Partner mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen ist. Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 vH liegt die Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden. Diese Annahme trifft auf die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht zu.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13886&pos=25&anz=29
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Leben die Ehefrau und das minderjährige Kind eines Leistungsbeziehers im Ausland, können die Fahrtkosten dorthin einen besonderen Bedarf i. s. v. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten familienrechtlich getrennt leben.
2. Maßstab im Hinblick auf die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze ist - unter Berücksichtigung des § 1353 Abs 1 S 2 BGB, der zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet - ob einem Nachzug im Einzelfall, sowohl im In- als auch im Ausland, gewichtige und im SGB II zu beachtende, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
3. § 20 Abs 4 S 1 SGB II findet dann keine Anwendung, auch nicht analog, wenn wie hier ein Partner mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen ist. Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 vH liegt die Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden. Diese Annahme trifft auf die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht zu.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13886&pos=25&anz=29
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
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