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Umgangsrecht - Fahrtkosten - Zumutbarkeit der Verweisung auf Fahrrad und Fußwege - Kosten der Freizeitgestaltung als Bedarf
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.01.2016 - L 31 AS 507/15
Leitsatz ( Juris )
1) Da Grund- und Oberschüler in Berlin ab einem Schulweg von mehr als 1 bzw. 2 Kilometern Anspruch auf ein ermäßigtes Schülerticket haben, sind darüber hinausgehende Fußwege i. S. des Umgangsrechts nicht zumutbar. Dementsprechend kann auch das hilfebedürftige Elternteil nicht auf diese Fußwege verwiesen werden.
2) Im Grundsatz ist es einem vollschichtig leistungsfähigem, nicht schwerbehinderten erwachsenen Hilfebedürftigen aber zumutbar, Wege von 3 - 4 Kilometern zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.
3) Leistungsempfänger müssen sich im Rahmen des Umgangsrechts ebenso wie Leistungsempfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind leben, bei der Freizeitgestaltung auf die aus dem Regelsatz folgenden Möglichkeiten verweisen lassen. Die Freizeitgestaltung mit einem Kind begründet keinen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1) Da Grund- und Oberschüler in Berlin ab einem Schulweg von mehr als 1 bzw. 2 Kilometern Anspruch auf ein ermäßigtes Schülerticket haben, sind darüber hinausgehende Fußwege i. S. des Umgangsrechts nicht zumutbar. Dementsprechend kann auch das hilfebedürftige Elternteil nicht auf diese Fußwege verwiesen werden.
2) Im Grundsatz ist es einem vollschichtig leistungsfähigem, nicht schwerbehinderten erwachsenen Hilfebedürftigen aber zumutbar, Wege von 3 - 4 Kilometern zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.
3) Leistungsempfänger müssen sich im Rahmen des Umgangsrechts ebenso wie Leistungsempfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind leben, bei der Freizeitgestaltung auf die aus dem Regelsatz folgenden Möglichkeiten verweisen lassen. Die Freizeitgestaltung mit einem Kind begründet keinen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183079&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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