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Keine Bildung eines Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einnahmen.
SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 - Berufung wird zugelassen
Dazu RA Kay Füßlein, Berlin:
1. Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen.
2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von der endgültigen Festsetzung von weniger als 20 € das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann.
Hinweis Gericht: Bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs kann kein Durchschnittswert aus dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zugrunde gelegt werden (SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12; SG Leipzig, Urteil vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Nordhausen, Urteil vom 12.September 2013 - S 22 AS 769 /11 ).
Die teilweise in der Rechtsprechung vertreten gegenteilige Auffassung (v I. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 -L 12 AS 691/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund, Urteil vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13; SG Halle (Saale), Urteil v. 03. Dezember 2014 - S 24 AS 846/13 wird nicht geteilt von der Kammer.
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=797
Rechtstipp aktuell: SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
Bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen.
Veröffentlicht v. RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016 und im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2016.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Dazu RA Kay Füßlein, Berlin:
1. Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen.
2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von der endgültigen Festsetzung von weniger als 20 € das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann.
Hinweis Gericht: Bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs kann kein Durchschnittswert aus dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zugrunde gelegt werden (SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12; SG Leipzig, Urteil vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Nordhausen, Urteil vom 12.September 2013 - S 22 AS 769 /11 ).
Die teilweise in der Rechtsprechung vertreten gegenteilige Auffassung (v I. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 -L 12 AS 691/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund, Urteil vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13; SG Halle (Saale), Urteil v. 03. Dezember 2014 - S 24 AS 846/13 wird nicht geteilt von der Kammer.
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=797
Rechtstipp aktuell: SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
Bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen.
Veröffentlicht v. RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 01/2016 und im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2016.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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