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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen - keine Ausnahme vom Zuflussprinzip bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Aus- bzw Nachzahlung einer laufenden
Einnahme
BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Nachzahlungen des Arbeitgebers während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
2. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen bezieht, kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.
3. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre.
4. Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (so bereits - allerdings im Falle einer Auszahlung mit anderen laufenden Bezügen - Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13930&pos=4&anz=57
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Nachzahlungen des Arbeitgebers während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
2. Ihre Berücksichtigung erst im Folgemonat auf der Grundlage von § 11 Abs 3 S 2 SGB II, der sich auf einmalige Einnahmen bezieht, kam deshalb von vornherein nicht in Betracht.
3. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre.
4. Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (so bereits - allerdings im Falle einer Auszahlung mit anderen laufenden Bezügen - Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13930&pos=4&anz=57
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
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