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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial ( Heizöl ) - Tilgungsleistungen b. Wohneigentum ( Tilgungsraten verneinend )
Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten.
Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung monatsweise zu ermitteln, „obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird“ (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R ).
2. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Belastung und Verrechnung mit einem durchschnittlich oder auch monatlich ermitteltem übersteigenden Einkommen führt, wie gerade im vorliegenden Fall dazu, dass die erforderlichen Mittel im Bedarfszeitpunkt nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Dabei wird den Antragstellern, die jedenfalls schuldrechtlich zur Leistung von Tilgungsraten von monatlich 242,00 € verpflichtet sind, auch kaum vorhalten können, ihre Mittel verschwendet zu haben.
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 -
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln - Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.
S. a. Anmerkung von Harald Thomé zu SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2015:
Das Gesetz sagt, KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, das bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige - nicht vom Recht gedeckte - Variante zu entwickeln.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 - S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Anspruch auf "Hartz IV" wegen einmaliger Heizkosten.
Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung monatsweise zu ermitteln, „obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird“ (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R ).
2. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
3. Die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Belastung und Verrechnung mit einem durchschnittlich oder auch monatlich ermitteltem übersteigenden Einkommen führt, wie gerade im vorliegenden Fall dazu, dass die erforderlichen Mittel im Bedarfszeitpunkt nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Dabei wird den Antragstellern, die jedenfalls schuldrechtlich zur Leistung von Tilgungsraten von monatlich 242,00 € verpflichtet sind, auch kaum vorhalten können, ihre Mittel verschwendet zu haben.
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 -
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln - Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.
S. a. Anmerkung von Harald Thomé zu SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2015:
Das Gesetz sagt, KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, das bedeutet im Monat der rechtlichen Fälligkeit oder des tatsächlichen Anfallens von KdU und Heizung sind diese als Bedarf zu berücksichtigen. Hier versucht das SG Dresden zu Lasten der Betroffenen und entgegen der Rechtsprechung des BSG eine für die Leistungsträger und Kommunen günstige - nicht vom Recht gedeckte - Variante zu entwickeln.
Entgegen: SG Dresden v. 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 und LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08; SG Dresden, Beschluss v. 06.12.2012 - S 48 AS 7673/12 ER, unveröffentlicht; vgl. im Übrigen auch die Kommentierung zu § 35 SGB XII von Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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