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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 15:53

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2015 - L 1 U 5238/14




Wer von der Arbeitsagentur eine Aufforderung erhält, eine Stelle aufzusuchen, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitslosen auffordert, zu einem bestimmten Vorstellungsgespräch zu gehen.

Leitsatz ( Juris )


Die Aufforderung, sich schriftlich oder per E-Mail bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben umfasst - im Hinblick auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII - auch das persönliche Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179536
 
S. a. : Agentur für Arbeit - Arbeitslose: Unfallversichert bei Pflicht-Bewerbungsgespräch?

Wer von der Arbeitsagentur eine Aufforderung erhält, eine Stelle aufzusuchen, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsagentur den Arbeitslosen auffordert, zu einem bestimmten Vorstellungsgespräch zu gehen. Was ist aber mit Arbeitslosen, die sich nach einem Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur erst bewerben und dann selbst ein Bewerbungsgespräch vereinbaren?

weiter: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1499/arbeitslose-unfallversichert-bei-pflicht-bewerbungsgespraech/


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/

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