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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - - Regelbedarf für Alleinerziehende für die Ehegattin
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 21.01.2016 - S 26 AS 26515/13
Leitsatz ( Juris )
1. Auch für Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB 2 bezieht und in Bedarfsgemeinschaft mit einem nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten lebt, zunächst weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 4 SGB 2 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.
2. An eine andere Beurteilung ist nur dann zu denken, wenn und soweit die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2 in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs 4 SGB 2 geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2 zur Verfügung stehen (hier: nicht der Fall).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Auch für Zeiträume nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB 2 bezieht und in Bedarfsgemeinschaft mit einem nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten lebt, zunächst weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 4 SGB 2 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.
2. An eine andere Beurteilung ist nur dann zu denken, wenn und soweit die Anwendung des Alleinerziehenden-Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2 in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zu einer Besserstellung gegenüber dem in § 20 Abs 4 SGB 2 geregelten Fall führen, weil den Partnern auf diese Weise zusammen mehr als 180 Prozent des Regelbedarfssatzes aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB 2 zur Verfügung stehen (hier: nicht der Fall).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
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