Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Widerspruch zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Widerspruch zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II
Name
Anschrift
BGnr
Jobcenter
Anschrift
Ort, Datum
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid (genaue Bezeichnung) vom (Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erhebe ich hiermit fristgerecht Widerspruch.
Für meinen Widerspruch führe ich folgende Begründung an:
Im Jahr 2015 Monat habe ich die Einkommensbescheinigung beim Jobcenter eingereicht
Widersprüche gegen noch nicht bestandskräftige Aufrechnungsbescheide haben hier (!) aufschiebende Wirkung. Rückforderungen des Amtes und daraus resultierende Aufrechnungen unterliegen nicht dem § 39 SGB II (= sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten über Leistungen der Grundsicherung).
SG Frankfurt am Main, 17.11.2005 - S 1 AL 3629/00
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist regelmäßig schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Ob ein Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts vorgelegen hat, ist Tatfrage. Hierbei kann allerdings nicht in erster Linie darauf abgestellt werden, ob der Begünstigte das Vertrauen betätigt hat; das ist im Rahmen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu prüfen. Regelmäßig wird der Bürger jedoch darauf vertrauen dürfen, dass der Verwaltungsakt einer Behörde dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 19. Februar 1998, Az.: S 5 AL 314/97). Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Staates und damit der Allgemeinheit auf Herstellung eines rechtmäßigen, d. h. gesetzmäßigen Zustandes und dem des gutgläubigen Bürgers auf Aufrechterhaltung seiner durch den früheren Verwaltungsakt begründeten, wenn auch rechtswidrigen Position (SG Marburg a. a. O.). Die Abwägung ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles vorzunehmen. Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers nennt das Gesetz selbst als Regelbeispiel, dass der Begünstigte die erbrachte Leistung verbraucht – hierauf beruft sich die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 9. August 2000 – oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er zumutbar nicht mehr rückgängig machen kann.
Anmerkung:
Das Sozialgericht Stuttgart – S 15 AS 2965/06 – hat entschieden, dass wenn ein Arbeitslosengeld II – Empfänger die Angaben seiner Vermögensverhältnisse korrekt macht und das Jobcenter daraufhin einen Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Beträge nicht zurück gefordert werden können. Das Gericht stärkt damit die Rechte der Hartz IV Empfänger und wendet das “Verschuldensprinzip” an.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anschrift
BGnr
Jobcenter
Anschrift
Ort, Datum
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid (genaue Bezeichnung) vom (Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den in der Betreffzeile genannten Bescheid erhebe ich hiermit fristgerecht Widerspruch.
Für meinen Widerspruch führe ich folgende Begründung an:
Im Jahr 2015 Monat habe ich die Einkommensbescheinigung beim Jobcenter eingereicht
Widersprüche gegen noch nicht bestandskräftige Aufrechnungsbescheide haben hier (!) aufschiebende Wirkung. Rückforderungen des Amtes und daraus resultierende Aufrechnungen unterliegen nicht dem § 39 SGB II (= sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten über Leistungen der Grundsicherung).
SG Frankfurt am Main, 17.11.2005 - S 1 AL 3629/00
Leitsatz
Ein Leistungsempfänger kann auf richtiges Verwaltungshandeln vertrauen. Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dessen Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist regelmäßig schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Ob ein Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts vorgelegen hat, ist Tatfrage. Hierbei kann allerdings nicht in erster Linie darauf abgestellt werden, ob der Begünstigte das Vertrauen betätigt hat; das ist im Rahmen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu prüfen. Regelmäßig wird der Bürger jedoch darauf vertrauen dürfen, dass der Verwaltungsakt einer Behörde dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 19. Februar 1998, Az.: S 5 AL 314/97). Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Staates und damit der Allgemeinheit auf Herstellung eines rechtmäßigen, d. h. gesetzmäßigen Zustandes und dem des gutgläubigen Bürgers auf Aufrechterhaltung seiner durch den früheren Verwaltungsakt begründeten, wenn auch rechtswidrigen Position (SG Marburg a. a. O.). Die Abwägung ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles vorzunehmen. Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers nennt das Gesetz selbst als Regelbeispiel, dass der Begünstigte die erbrachte Leistung verbraucht – hierauf beruft sich die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 9. August 2000 – oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er zumutbar nicht mehr rückgängig machen kann.
Anmerkung:
Das Sozialgericht Stuttgart – S 15 AS 2965/06 – hat entschieden, dass wenn ein Arbeitslosengeld II – Empfänger die Angaben seiner Vermögensverhältnisse korrekt macht und das Jobcenter daraufhin einen Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Beträge nicht zurück gefordert werden können. Das Gericht stärkt damit die Rechte der Hartz IV Empfänger und wendet das “Verschuldensprinzip” an.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Ähnliche Themen
» BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08
» Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, Abgrenzung zu Widerspruch nach § 83 SGG, Auslegung der Erklärung des Leistungsempfängers, Meistbegünstigungsgrundsatz, Auslegung durch die Behörde als Widerspruch und fehlende Reaktion nach Erhalt eines Abhilfebescheide
» Widerspruch Rückforderung zu viel bezahltem Geld vom xxxxx 012
» Widerspruch: Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job
» Zum Anspruch auf SGB II-Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat. Auch wenn gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Widerspruch eingelegt worden ist und
» Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, Abgrenzung zu Widerspruch nach § 83 SGG, Auslegung der Erklärung des Leistungsempfängers, Meistbegünstigungsgrundsatz, Auslegung durch die Behörde als Widerspruch und fehlende Reaktion nach Erhalt eines Abhilfebescheide
» Widerspruch Rückforderung zu viel bezahltem Geld vom xxxxx 012
» Widerspruch: Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job
» Zum Anspruch auf SGB II-Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat. Auch wenn gegen den Bescheid der Ausländerbehörde Widerspruch eingelegt worden ist und
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema