Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 22:52


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Widerspruch Rückforderung zu viel bezahltem Geld vom xxxxx 012

Ein Leistungsempfänger muss davon ausgehen können das die Bewilligungsbescheide seine Richtigkeit haben da SIE VON FACHPERSONAL ERSTELLT WERDEN UND BRAUCHT AUCH DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID NICHT ZU PRÜFEN BEI WAHRHEISTSGEMÄSSEN ANGABEN.
Keine Rückforderung zu viel gezahlter Arbeitslosenhilfe bei Fehler der Verwaltung
Sozialgericht Frankfurt S 1 AL 3629/00 17.11.2005 rechtskräftig

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26065


Keine Überprüfungspflicht bei Hartz IV Anträgen

Keine Verpflichtung von Hartz IV Empfängern zur Überprüfung von Leistungsbescheiden auf ihre Richtigkeit , wenn alles wahrheitsgemäß mitgeteilt wurde

Arbeitslosengeld II (ALG II) Betroffene unterliegen nicht der Pflicht, Hartz IV Bescheide zu überprüfen, wenn zuvor alle Angaben wahrheitsgemäß angegeben wurden, urteilte das Sozialgericht Braunschweig (AZ: S 18 AS 1463/08). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X lautet wie folgt:

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88802



Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rücknahme eines Verwaltungsaktes bei grober Fahrlässigkeit des Begünstigten

SG Braunschweig 18. Kammer, Urteil vom 17.02.2009, S 18 AS 1463/08

§ 45 Abs 2 S 3 SGB 10
Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 24.7.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE090029279&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

Mit freundlichen Grüßen


Willi Schartema
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