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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch: Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job

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Widerspruch:   Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job Empty Widerspruch: Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 22:18



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Jobcenter
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BG-Nummer, Datum


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid von xx.xx.xxxx Widerspruch ein 1€ Job bei XXXX von bis.

Begründung:
Die ausgeschriebene Tätigkeit als ….. entspricht der einer Stellenausschreibung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es fehlt daher bei der ausgeschriebenen Stelle gemäß § 16d SGB II am Merkmal der Zusätzlichkeit. Zudem ist das Angebot der Arbeitsgelegenheit nicht hinreichend bestimmt worden.

Bundessozialgerichtsurteil vom 16.12.2008 , B 4 AS 60/07 R Rz. 30

Nachteilige Folgerungen wegen des Nichtantritts einer Arbeitsgelegenheit können aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur dann gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat.

Bundessozialgerichtsurteil vom 16.12.2008 , B 4 AS 60/07 R Rz. 31

Im Übrigen ist auch das BSG davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger durch die BA über Ausgestaltung und Ziel der Maßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten ist, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann ( BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 mwN; vgl auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 366; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rz 211). Dies ist nicht geschehen!

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt.

(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 62 ).

Dieses Recht wurde mir Ihrerseits durch die spontane Zuweisung durch Verwaltungsakt dieser angeblich zusätzlichen Arbeitsgelegenheit genommen.

Ich weise schon jetzt rein vorsorglich darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht Sie dahingehend verpflichtet werden können, mir den Tariflohn für diese Arbeitsgelegenheit zu zahlen, wenn Sie die Zusätzlichkeit dieser Arbeitsgelegenheit mir gegenüber nicht nachweisen können.

Bundessozialgerichtsurteil vom 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R

Nach § 16d ist, sofern es sich um eine zusätzliche Tätigkeit handelt eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Das die genannte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von … angemessen ist, wird bestritten. Es ist nicht dargelegt, wie sich die Mehraufwandsentschädigung hier zusammenrechnet. Eine Mehraufwandspauschale die für alle gleichermaßen gilt, kann keine Angemessenheit des Einzelfalles schlüssig wiederspiegeln.

Ich hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, den Sinn und Zweck dieser Maßnahme mit abzuklären.

Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten nach § 16d SGB II gehören laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind. Es kann nicht im breiten öffentlichen Interesse liegen, dass ich die zugewiesene Arbeitet als … bei … in Form einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d ausübe.

Reguläre Beschäftigungen dürfen durch Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II weder verdrängt noch beeinträchtigt werden.

Arbeitsgelegenheiten nach § 16d dürfen

• die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
• die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
• die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
• die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
• eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung,

nicht verhindert.

Träger, die eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d anbieten, haben daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, welche Aufgaben sie als Pflichtaufgaben wahrzunehmen haben und welche Aufgaben daneben als zusätzliche Tätigkeiten erbracht werden können. Eine Förderung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung von förderungs- und nichtförderungsfähigen Arbeiten (also eine Trennung von zusätzlichen Tätigkeiten einerseits und Pflichtaufgaben andererseits) möglich ist.

Arbeitsgelegenheiten sollen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Eine arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Arbeitsgelegenheit erforderlich und geeignet ist, den Teilnehmer/in durch Einarbeitung oder Qualifizierung für den ersten Arbeitsmarkt beschäftigungsfähig zu machen. Dies kann bei der zugewiesenen MAE- Maßnahme augenscheinlich nicht der Fall sein!

Die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten sind stets nachrangig gegenüber der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt oder einer Qualifizierung durchzuführen, denn sie kommen nur zum Einsatz, wenn voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt oder ein anderes Eingliederungsinstrument nach § 16 Abs. 1 und 2 SGB II möglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie der Annahme gehen, dass ich nicht durch Sie oder auch durch Eigeninitiative in den nächsten 6 Monaten vermittelt oder weitergebildet werden könnte? Ich habe jedenfalls Ihrerseits kaum Vermittlungsvorschläge und erst recht keine Qualifizierungsvorschläge erhalten, die diese These auch nur annähernd stützen könnten.


Ich weise ausdrücklich auf die §§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen § 35 SGB X Begründungspflicht § 20 Abs. 3 SGB X Grundsatz der Amtsermittlung. Die Behörde muss Neutral entscheiden.
Da Dringlichkeit besteht fordere ich hiermit eine Begründete schriftliche Antwort in 10 Tagen andernfalls werde ich meinen Rechtsanwalt in Kenntnis setzen und den Klageweg einleiten

Mit freundlichen Grüßen


Im Fall der Fälle:


Aktenzeichen :

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG


Jobcenter xxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx


xxxxxxxxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx



Es wird beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung meiner Klage vom xxxx.11 gegen den Widerspruchsbescheid vom xxxx11 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.


Sachverhalt:

Mein Widerspruch vom xx gegen den Verwaltungsakt vom xx wurde abgelehnt.


Begründung:

Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden.
Verweis: § 15 SGB II

Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht hinreichend geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt rechtswidrig.
Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS


Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.

„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig.
Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.



Die Maßnahme,AGH, ist nicht hinreichend bestimmt. Das ist aber zwingend notwendig.
So fehlt es vorliegend an Art der Tätigkeit, zeitlicher Aufwand. (vgl. nur aus jüngerer Zeit LSG NRW Beschluss vom 19.05.2008 - L 19 B 33/08 AS ER, L 19 B 33/08 ; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.03.2008 - L 10 B 445/08 AS ER, L 10 B 445/08; VG Bremen, Gerichtsbescheid v 18.2.2008 – S7 K 784/07 – sowie nunmehr auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II (2008), § 16 Rz. 238)).

Der Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war. (vgl § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 lit d SGB II –: SG Berlin Beschl v 29.10.2007 - S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt der Antragsgegner keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verweisen werden.



Die auszuführenden Tätigkeiten in der AGH können gemäß § 261 SGB III nicht als zusätzlich angesehen werden.
Diese Arbeiten wurden vor Beginn der Maßnahme ausgeführt und werden auch 2 Jahre nach Beendigung dieser ausgeführt werden.
Die Zusätzlichkeit wurde mir durch Ihre Behörde auch nicht nachgewiesen.
Die gesetzlichen Vorgaben zu 1€ Jobs wurden hier außer acht gelassen, obwohl gerade hier eine genaue Prüfung erforderlich ist.

Ich verweise dazu auf das jüngste Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.08.2011 ( AZ: B 4 AS 1/10 R)

Ebenfalls hat dasBundessozialgericht bereits am 13.04.2011 zu den 1€ Jobs zwei richtungsweisende Urteile verkündet ( B 14 AS 98/10 R; B 14 AS 101/10 R).



Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig.
Verweis: § 35 SGB X

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).


Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten
nichtig.
Verweis: § 40 SGB X



Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven - das heißt hier auch vorläufigen - Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl.BVerfGE 80, 244 <252> ; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rn. 113).


Unterschrift :




Anlagen





Anlagen








Mir ist es aufgrund der für mich nachteiligen Folgen des Verwaltungsaktes nicht möglich, eine Entscheidung im regulären Klageverfahren abzuwarten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf meine Klageschrift.


Mit freundlichen Grüßen




Ein weiteres Argument, warum die Arbeitsgelegenheit für dich unzumutbar sein könnte! Verstoß des AG zu § 6 Abs.2 ArbStättV. Um dies zu untermauern bis du streng gläubig, so dass ein Klo für Mann und Frau schon mal gar nicht geht. Und nach Grundgesetz herrscht in Deutschland Religionsfreiheit und mithin darfst du daher auch keine Nachteile aufgrund deines Glaubens erleiden. Firma Sklaven-Geiz sollte also ersteinmal die gesetzlichen Rahmenbedigungen dafür schaffen, dass du dort arbeiten kannst!
§ 6 Abs.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.

Du hast doch genug Infos. Einen Anwalt brauchst du für diese Sache eigentlich nicht. Zumal ein Sozialrichter auch so was wie die anwaltliche Vertretung sein soll. Man muss nur um richterlichen Hinweis bitten, falls das Gericht in der Sache weitere Unterlagen und Informationen zwecks Stattgabe der Anträge der Klage benötigen sollte.

Willi Schartema
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