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Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz ( bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz - Folgenabwägung - vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 06.08.2015 - S 13 AS 788/15 ER - rechtskräftig
Vorliegend war es dem Gericht zwar nicht möglich aufzuklären, ob die Antragstellerin Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im einstweiligem Rechtsschutz kann das Gericht, wenn die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf der Antragstellerin wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist, eine Folgenabwägung treffen.
2. Der Antragstellerin war daher der begehrte Mehrbedarf i.H.v. 89,83 EUR zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Das bedeutet, dass die Antragstellerin die vorläufig gewährten Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 SGB III an den Antragsgegner zurückerstatten muss, sollte sie im Hauptsacheverfahren voll oder teilweise unterliegen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Fall nicht auf schutzwürdiges Vertrauen, insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2012 – L 7 AS 119/12 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Vorliegend war es dem Gericht zwar nicht möglich aufzuklären, ob die Antragstellerin Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im einstweiligem Rechtsschutz kann das Gericht, wenn die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf der Antragstellerin wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist, eine Folgenabwägung treffen.
2. Der Antragstellerin war daher der begehrte Mehrbedarf i.H.v. 89,83 EUR zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Das bedeutet, dass die Antragstellerin die vorläufig gewährten Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 SGB III an den Antragsgegner zurückerstatten muss, sollte sie im Hauptsacheverfahren voll oder teilweise unterliegen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Fall nicht auf schutzwürdiges Vertrauen, insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2012 – L 7 AS 119/12 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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