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Zum Mehrbedarf f. Ernährung bei koscher Ernährung, hier verneinend. Sozialgericht Münster, Beschluss v. 05.04.2018 - S 11 SO 60/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Allein der Wunsch des Antragstellers, sich koscher zu ernähren, begründet nicht die medizinische Notwendigkeit einer solchen Kostform.
2. In Betracht käme hier allenfalls eine Erhöhung des Regelbedarfs gem. § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, aber es lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht feststellen, dass dieser unabweisbar auf koschere Nahrung angewiesen ist. Bislang ist nicht belegt, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die koschere Ernährung tatsächlich in einer Zwangslage befindet, d.h. dass er zwanghaft meint, auf jeden Fall diese Kostform zu sich nehmen zu müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
Willi S
1. Allein der Wunsch des Antragstellers, sich koscher zu ernähren, begründet nicht die medizinische Notwendigkeit einer solchen Kostform.
2. In Betracht käme hier allenfalls eine Erhöhung des Regelbedarfs gem. § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, aber es lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht feststellen, dass dieser unabweisbar auf koschere Nahrung angewiesen ist. Bislang ist nicht belegt, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die koschere Ernährung tatsächlich in einer Zwangslage befindet, d.h. dass er zwanghaft meint, auf jeden Fall diese Kostform zu sich nehmen zu müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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