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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:21

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 SO 1842/15).

Der Fall: Die Frau bezieht Hartz IV-Leistungen. Nachdem ihr Bruder gestorben war, schlug sie das Erbe aus. Sie hatte lange keinen Kontakt zu ihm gehabt und keine Kenntnis über sein Einkommen. Vom Sozialhilfeträger verlangte sie die Übernahme der Bestattungskosten.

Sie könne diese Aufwendungen nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen bezahlen. Der Antrag der Frau wurde abgelehnt. Zunächst müsse der Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden. Erst wenn der Wert bekannt sei, könne der Anspruch überprüft werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht Karlsruhe sah das anders. Die Frau könne verlangen, dass die Sozialhilfe die Kosten übernehme. Sie sei zwar zur Beerdigung des Bruders verpflichtet. Die Kosten könne sie jedoch nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bezahlen. Da sie das Erbe ausgeschlagen hatte, hätten einzusetzende Nachlasswerte nicht zur Verfügung gestanden.
Quelle: http://www.fnp.de/ratgeber/geldundrecht/Erbausschlagung-Sozialhilfetraeger-muss-Bestattung-zahlen;art325,1821956 

Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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