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Absetzen von Werbungskosten von Nebeneinkommen; Weiterbildungskosten bejaht
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - S 17 AL 2967/14
Die Weiterbildungskosten der Antragstellerin sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit als Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III absetzbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit folglich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.3.2003 – L 3 AL 25/02 ). Zu solchen Aufwendungen gehören die von der Antragstellerin getragenen Weiterbildungskosten.
2. Zum einen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Zum anderen fordert auch das SGB III eine Unterstützung der selbst finanzierten Weiterbildung. Dazu zählt im Ergebnis auch die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Werbungskosten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182648&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
Die Weiterbildungskosten der Antragstellerin sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit als Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III absetzbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit folglich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.3.2003 – L 3 AL 25/02 ). Zu solchen Aufwendungen gehören die von der Antragstellerin getragenen Weiterbildungskosten.
2. Zum einen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Zum anderen fordert auch das SGB III eine Unterstützung der selbst finanzierten Weiterbildung. Dazu zählt im Ergebnis auch die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Werbungskosten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182648&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
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