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Sozialhilfeträger wird verurteilt für bulgarische Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl Urteile des 4. Senats des BSG vom 3.12.2015 nach Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4 und des erkennenden 14. Senats des BSG vom 16.12.2015 nach
Terminbericht Nr 61/15 Nr 1 - 3).
BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R
Hinweis Gericht:
1. Zwar sind die Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII.
2. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der AsT. in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde.
3. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15) .
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
S. a. : BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern Dreimal Nein heißt Nein
von Dr. Christian Stotz, er ist Richter am Landessozialgericht und derzeit abgeordnet an das BSG als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint.
Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistungen-eu-buerger-deutschland/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R
Hinweis Gericht:
1. Zwar sind die Antragsteller wegen der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen, nicht aber von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII.
2. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der AsT. in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde.
3. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts einher geht eine Ermessensreduzierung der Beigeladenen auf Null, so dass den Klägern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise der Klägerin zu 1 Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind (BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Terminbericht Nr 54/15) .
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14127
S. a. : BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern Dreimal Nein heißt Nein
von Dr. Christian Stotz, er ist Richter am Landessozialgericht und derzeit abgeordnet an das BSG als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint.
Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistungen-eu-buerger-deutschland/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
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