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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 16:30

SG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2015 - S 13 AS 2441/15




Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Untermietzahlungen+sind+Einkommen+im+Sinne+des+_+11+Abs_+1+SGB+II+und+mindern+den+Leistungsanspruch+nach+dem+SGB+II+in+dem+Monat_+in+dem+sie+zufliessen/?LISTPAGE=2290388
Rechtstipp: Die Zahlungen aus der Untervermietung stellen kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, solange durch die Erträge aus der Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014, B 4 AS 37/13 R; LSG BB, Urteil vom 04.09.2014 - L 34 AS 224/14).


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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