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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt vor der Entbindung ein Umzug als erforderlich anzuerkennen ist und die erhöhten Aufwendungen zu übernehmen sind

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 16:27

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.04.2015 - S 30 AS 3105/13




Auch zukünftiger Wohnflächenbedarf ist zu berücksichtigen, wenn er - wie bei Schwangerschaft kurz vor der Geburt - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird.

Leitsatz (Redakteur )

1. Ein Zeitraum von drei Monaten ist in aller Regel ausreichend, um den Umzug in eine größere Wohnung vor einem voraussichtlichen Entbindungstermin zu bewerkstelligen.

2. Die Annahme, dass der Umzug einer schwangeren Leistungsempfängerin in eine größere Wohnung im Regelfall (erst) drei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich ist, schließt es indes nicht aus, dass es im Einzelfall erforderlich sein kann, die Wohnung zu einem noch früheren Zeitpunkt zu beziehen und mithin der Leistungsträger zur Übernahme der insoweit anfallenden Kosten bzw. zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet sein kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181934&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 6 AS 556/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014, Az.: L 2 AS 3878/1; a. A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 8 AS 87/08 ( Zusicherung zum Umzug bereits ab dem 4., jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat zu erteilen" sei ).


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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