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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rückwirkende Änderung der Leistungshöhe in der Altersgrundsicherung erst ab Mitteilung der Änderung SGB III

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Dez 2015 - 9:42

SG Kiel, Urt. v. 27.08.2015 - S 26 SO 88/13



Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sind diese erst ab dem Monat, in dem die Änderung dem Grundsicherungsträger mitgeteilt wird, zu berücksichtigten.

Siehe dazu Beitrag von RA Helge Hildebrandt, abgedruckt in HEMPELS 11/2015: http://sozialberatung-kiel.de/2015/12/04/rueckwirkende-aenderung-der-leistungshoehe-in-der-altersgrundsicherung-erst-ab-mitteilung-der-aenderung/
Rechtstipp: Thüringer LSG, Urteil v. 09.09.2015 - L 8 SO 273/13 - rechtskräftig - Die Änderung von Leistungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betrifft nur solche Änderungen, die während eines Bewilligungszeitraumes eintreten.
Hat der Träger der Sozialhilfe dagegen einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt erlassen und sind deshalb Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden, ist die Regelung des § 44 SGB X anzuwenden und der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 20. Auflage 2015, § 44 Rn. 11; zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 8/06 R ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/

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