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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jul 2015 - 9:54

BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R



Hinweis des Gerichts:
§ 19 Abs 6 SGB XII, der eine Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Leistungsberechtigten ua für Einrichtungen vorsieht, soweit die Sozialhilfeleistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, ermöglicht nach Sinn und Zweck dieser Regelung, seiner historischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Struktur des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht die Geltendmachung höherer Ansprüche durch die Einrichtung, wenn der Bewilligungsbescheid bereits vor dem Tod des Leistungsberechtigten Bestandskraft erlangt hat und der Leistungsberechtigte nicht selbst ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war.


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13925 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/

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