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Grundsicherung nach dem SGB II - kein atypischer Fall - Rentenantragstellung durch JC
SG Leipzig, Beschluss v. 28.10.2015 - S 9 AS 3039/15 ER
Mit Ablauf der gesetzten Frist erledigt sich nicht der Aufforderungsbescheid zur Rentenantragstellung, denn erst der fruchtlose Fristablauf eröffnet dem Leistungsträger die Möglichkeit anstelle des Leistungsberechtigten den Rentenantrag zu stellen ( Anlehnung BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Verwaltungsakt mit Fristsetzung ist erst dann erledigt, wenn dessen Wegfall keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann (an der Rechtsauffassung im Verfahren S 9 AS 311/15 ER, indem ausgeführt wurde, der Aufforderungsbescheid erledige sich mit Ablauf der gesetzten Frist, wird nicht mehr festgehalten).
2. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welche ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteils der Rentenminderung (LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015 – L 15 AS 85/15 B ER ).
3. Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung stellt keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG dar.
Anmerkung: ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2015 - L4 AS 249/15 B ER, Rz. 28- 29
Rechtstipp: Bay LSG, Beschluss v. 23.06.2015 - L 11 AS 273/15 B ER - Vor erfolglosem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist zur Rentenantragstellung durch den Leistungsberechtigten kann der Jobcenter nicht selbst einen Rentenantrag für den Leistungsberechtigten stellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Mit Ablauf der gesetzten Frist erledigt sich nicht der Aufforderungsbescheid zur Rentenantragstellung, denn erst der fruchtlose Fristablauf eröffnet dem Leistungsträger die Möglichkeit anstelle des Leistungsberechtigten den Rentenantrag zu stellen ( Anlehnung BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Verwaltungsakt mit Fristsetzung ist erst dann erledigt, wenn dessen Wegfall keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann (an der Rechtsauffassung im Verfahren S 9 AS 311/15 ER, indem ausgeführt wurde, der Aufforderungsbescheid erledige sich mit Ablauf der gesetzten Frist, wird nicht mehr festgehalten).
2. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welche ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteils der Rentenminderung (LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015 – L 15 AS 85/15 B ER ).
3. Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung stellt keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG dar.
Anmerkung: ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2015 - L4 AS 249/15 B ER, Rz. 28- 29
Rechtstipp: Bay LSG, Beschluss v. 23.06.2015 - L 11 AS 273/15 B ER - Vor erfolglosem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist zur Rentenantragstellung durch den Leistungsberechtigten kann der Jobcenter nicht selbst einen Rentenantrag für den Leistungsberechtigten stellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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