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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Rechtsfrage, ob Genossenschaftsanteile als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 S. 1 oder als Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II zu übernehmen sind - atypischer Fall - Aussetzung der Tilgung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14 - Die Revision wird zugelassen
In atypischen Fällen kann das Jobcenter die Genossenschaftsanteile als tilgungsfreies Darlehen übernehmen.
Leitsatz ( Autor )
1. Der Umstand, dass § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II die Mietkaution, nicht aber die Verpflichtung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages sind, nennt, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke.
2. Für Genossenschaftsanteile ( Mietkaution ) ist der am neuen Wohnort zuständige Leistungsträger zuständig.
3. Das Jobcenter war verpflichtet, die Genossenschaftsanteile als ein tilgungsfreies Darlehen zu übernehmen, denn das Auswahlermessen war im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Denn der Antragsteller hat nicht in freier Entscheidung gehandelt, sondern hat aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Wohnung verloren. Die fristlose Kündigung der Wohnung beruhte auf einer Beschädigung der Wohnung durch den Antragsteller während einer akuten Psychose. Der Umzug in die Wohnung war für aus ärztlicher Sicht angezeigt, da seine Mutter in der gleichen Wohnanlage wohnt.
4. Die Bewilligung als Darlehen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB II würde vorliegend dazu führen, dass der Antragsteller gerundet 57 Monate (4,75 Jahre) eine Kürzung der bewilligten Leistungen von 10 % hinnehmen müsste ( vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09; hierzu auch BSG, Beschluss vom 25.02.2014 - B 4 AS 417/13 B - wonach nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
In atypischen Fällen kann das Jobcenter die Genossenschaftsanteile als tilgungsfreies Darlehen übernehmen.
Leitsatz ( Autor )
1. Der Umstand, dass § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II die Mietkaution, nicht aber die Verpflichtung zur Übernahme von Genossenschaftsanteilen, die Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages sind, nennt, beruht auf einer planwidrigen Regelungslücke.
2. Für Genossenschaftsanteile ( Mietkaution ) ist der am neuen Wohnort zuständige Leistungsträger zuständig.
3. Das Jobcenter war verpflichtet, die Genossenschaftsanteile als ein tilgungsfreies Darlehen zu übernehmen, denn das Auswahlermessen war im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Denn der Antragsteller hat nicht in freier Entscheidung gehandelt, sondern hat aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Wohnung verloren. Die fristlose Kündigung der Wohnung beruhte auf einer Beschädigung der Wohnung durch den Antragsteller während einer akuten Psychose. Der Umzug in die Wohnung war für aus ärztlicher Sicht angezeigt, da seine Mutter in der gleichen Wohnanlage wohnt.
4. Die Bewilligung als Darlehen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB II würde vorliegend dazu führen, dass der Antragsteller gerundet 57 Monate (4,75 Jahre) eine Kürzung der bewilligten Leistungen von 10 % hinnehmen müsste ( vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09; hierzu auch BSG, Beschluss vom 25.02.2014 - B 4 AS 417/13 B - wonach nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurde ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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