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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Träger der Sozialhilfe muss keine Kosten für Gebärdenspachdolmetscher übernehmen, denn die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger steht unter dem Vorbehalt der Bedürftigkeit.

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Der Träger der Sozialhilfe muss keine Kosten für Gebärdenspachdolmetscher übernehmen, denn die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger steht unter dem Vorbehalt der Bedürftigkeit.  Empty Der Träger der Sozialhilfe muss keine Kosten für Gebärdenspachdolmetscher übernehmen, denn die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger steht unter dem Vorbehalt der Bedürftigkeit.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 9:49

Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2015 - L 4 SO 40/14





Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten ergibt sich nicht aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG).

2. Auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt sich kein Anspruch.

3. Auch aus dem VN-BRÜ lässt sich kein unmittelbarer Individualanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für einen konkreten Anlass entnehmen. Auch Art. 26 VN-BRÜ, der Maßnahmen verlangt, um "Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren", ist nicht bestimmt genug, um daraus einen konkreten Anspruch abzuleiten ( (Urteil des Senats vom 20.11.2014, L 4 SO 15/13).

4. Eine Einschränkung der Vermögensanrechnung ist nicht nach § 92 Abs. 2 SGB XII geboten, wonach behinderten Menschen in bestimmten Fällen die Aufbringung eigener Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist. Der Antragsteller gehört zwar zu dem in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personenkreis, ein von § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erfasster Sachverhalt liegt in seinem Falle jedoch nicht vor.

5. Auch § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII steht dem Vermögenseinsatz nicht entgegen, weil dieser für den Antragsteller eine Härte bedeuten würde. für die Anwendung einer Härteregelung nur solche atypischen Fälle in Betracht, bei denen angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber, hätte er sie gekannt, eine entsprechende Regelung getroffen hätte. So liegt es hier jedoch gerade nicht, und zwar weder unter dem Aspekt der Höhe der Kosten noch mit Blick auf die Behinderung des Klägers.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181137&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


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