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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Dem Antragsteller steht kein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung zu ( Schuppenflechte, Allergien, abdominelle Beschwerden und Dysphagie, Kuhmilchallergie, Laktoseintoleranz), denn weitere Untersuchungen bzw. Vorstellung beim
Dermatologen lehnte er ab.
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 - L 4 SO 2/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch wenn das Bundessozialgericht z.B. in seinen Entscheidungen vom 22. November 2011 (B 4 AS 138/10 R) und vom 14. Februar 2013 (B 14 AS 48/12 R) betont, dass es sich bei den Empfehlungen nicht um ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten handele, ist allerdings nicht zweifelhaft, dass die Empfehlungen zumindest eine wichtige Orien¬tierungshilfe darstellen (so bereits BVerfG, Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05; BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R; BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R).
2. Im Dezember 2014 hat der Deutsche Verein seine Empfehlungen zu den Krankenkostzulagen überarbeitet und erstmals auch Aussagen zu Mehrbedarfen bei Laktose- und Fruktoseintoleranzen getroffen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Regelfall die Ernährung bei Bestehen dieser Unverträglichkeiten nicht kostenaufwendiger sei (Empfehlungen, S. .
3. Hier ist lediglich von einem Verdacht auf Nahrungsmittelunverträglichkeit gegenüber Mais, Rind, Fisch, Avocado, Banane, Paprika, Sellerie, Spi¬nat, Tomate, Sojabohne und Mandel die Rede und eine Vorstellung beim niedergelassenen Dermatologen zur Durchführung spezieller Allergie-Nahrungsmittelteste soll der Kläger abgelehnt haben.
4. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, sich in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter untersuchen lassen zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, selbst weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 9.6.2011, B 8 SO 11/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181134&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 - L 4 SO 2/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch wenn das Bundessozialgericht z.B. in seinen Entscheidungen vom 22. November 2011 (B 4 AS 138/10 R) und vom 14. Februar 2013 (B 14 AS 48/12 R) betont, dass es sich bei den Empfehlungen nicht um ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten handele, ist allerdings nicht zweifelhaft, dass die Empfehlungen zumindest eine wichtige Orien¬tierungshilfe darstellen (so bereits BVerfG, Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05; BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R; BSG, Urt. v. 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R).
2. Im Dezember 2014 hat der Deutsche Verein seine Empfehlungen zu den Krankenkostzulagen überarbeitet und erstmals auch Aussagen zu Mehrbedarfen bei Laktose- und Fruktoseintoleranzen getroffen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Regelfall die Ernährung bei Bestehen dieser Unverträglichkeiten nicht kostenaufwendiger sei (Empfehlungen, S. .
3. Hier ist lediglich von einem Verdacht auf Nahrungsmittelunverträglichkeit gegenüber Mais, Rind, Fisch, Avocado, Banane, Paprika, Sellerie, Spi¬nat, Tomate, Sojabohne und Mandel die Rede und eine Vorstellung beim niedergelassenen Dermatologen zur Durchführung spezieller Allergie-Nahrungsmittelteste soll der Kläger abgelehnt haben.
4. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, sich in diesem Zusammenhang nicht mehr weiter untersuchen lassen zu wollen. Unter diesen Voraussetzungen sieht sich der Senat nicht veranlasst, selbst weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 9.6.2011, B 8 SO 11/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181134&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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