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Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - L 12 AS 1393/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Auch das Votum des Generalanwalts X zu seinen Schlussäntragen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem AZ C - 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage des Leistungsausschlusses offen ist und in dem vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher auf die nach dem Beschluss des BVerfG vorzunehmende und vorliegend dargestellte Folgenabwägung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Leitsätze (Autor)
In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern in dem Lichte des Artikels 1 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebotes effektiven Rechtschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B).
Auch das Votum des Generalanwalts X zu seinen Schlussäntragen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem AZ C - 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage des Leistungsausschlusses offen ist und in dem vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher auf die nach dem Beschluss des BVerfG vorzunehmende und vorliegend dargestellte Folgenabwägung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171877&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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