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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kostensenkungsaufforderung - Heizkosten - leerstehende Wohnungen - atypische Wohnungssituation - 10-köpfige Familie - Jobcenter muss den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter unterstützen( vgl. BSG, Urteil vom 24.
November 2011, B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R) - Wohnungswechsel (derzeit) unzumutbar
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.09.2015 - L 4 AS 429/15 B ER
Verlangt der Leistungsträger trotz erheblichen Leerstandes im Wohnobjekt vom Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen, darf er sich der Einbeziehung des Vermieters in seine Überlegungen zur Kostensenkung nicht einfach verschießen.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei hohem Wohnungsleerstand ist mit erhöhten Heizkosten für Mieter zu rechnen. Hierbei steht dem Mieter ggf nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH, Urt vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 9/14 ) ein Anspruch auf Heizkostenbegrenzung bei erheblichem Leerstand gegen den Vermieter zu.
2. Bevor der SGB II-Leistungsträger bei hohen Heizkosten eine Kostensenkung bzw einen Umzug vom Leistungsberechtigten verlangen kann, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei erheblichem Leerstand von mehr als 30 % im Wohnobjekt und Fehlern des Vermieters in der Betriebskostenkostenabrechnung ist der SGB II-Leistungsträgerr vorrangig verpflichtet, den Leistungsberechtigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter (auf Mietminderung) zu beraten und zu unterstützen (§ 14 SGB I).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.09.2015 - L 4 AS 429/15 B ER
Verlangt der Leistungsträger trotz erheblichen Leerstandes im Wohnobjekt vom Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen, darf er sich der Einbeziehung des Vermieters in seine Überlegungen zur Kostensenkung nicht einfach verschießen.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei hohem Wohnungsleerstand ist mit erhöhten Heizkosten für Mieter zu rechnen. Hierbei steht dem Mieter ggf nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH, Urt vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 9/14 ) ein Anspruch auf Heizkostenbegrenzung bei erheblichem Leerstand gegen den Vermieter zu.
2. Bevor der SGB II-Leistungsträger bei hohen Heizkosten eine Kostensenkung bzw einen Umzug vom Leistungsberechtigten verlangen kann, sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Bei erheblichem Leerstand von mehr als 30 % im Wohnobjekt und Fehlern des Vermieters in der Betriebskostenkostenabrechnung ist der SGB II-Leistungsträgerr vorrangig verpflichtet, den Leistungsberechtigten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Vermieter (auf Mietminderung) zu beraten und zu unterstützen (§ 14 SGB I).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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