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Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.07.2015 - L 7 AS 594/14 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 40/15 R
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn der Träger der Arbeitsförderung eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung nach §§ 112 ff SGB III fördert, ist dieser nicht verpflichtet, auch die Kosten der bisherigen Wohnung zu übernehmen.
2. Es kann ein Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der Aufwendungen der bisherigen Wohnung in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen eines besonderen Härtefalls bestehen, wenn der Leistungsausschluss eine schon greifbare Verbesserung der Chancen auf eine selbsttragende Erwerbstätigkeit bedroht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn der Träger der Arbeitsförderung eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung nach §§ 112 ff SGB III fördert, ist dieser nicht verpflichtet, auch die Kosten der bisherigen Wohnung zu übernehmen.
2. Es kann ein Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der Aufwendungen der bisherigen Wohnung in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen eines besonderen Härtefalls bestehen, wenn der Leistungsausschluss eine schon greifbare Verbesserung der Chancen auf eine selbsttragende Erwerbstätigkeit bedroht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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