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Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER
Leitsätze ( Juris )
1. § 9 Abs. 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass - steuerfinanzierte - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Leistungsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Trägern anderer Sozialleistungen, schließen die Hilfebedürftigkeit daher dann aus, wenn sie tatsächlich bestehen, ihre Inanspruchnahme zumutbar ist und sie in angemessener Zeit durchsetzbar sind. Dies ist bei einem Anspruch auf vorzeitigen Bezug von Altersrente jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene das 63. Lebensjahr vollendet hat (§ 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II) und infolge der Abschläge beim vorzeitigen Rentenbezug nicht hilfebedürftig bleibt.
2. "Erhalten" der erforderlichen Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II setzt keinen tatsächlichen Zufluss voraus. Vielmehr verwendet das SGB II den Begriff "erhalten", um den Anspruch auf eine Sozialleistung zu bezeichnen.
3. Verzögert sich die Auszahlung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente durch Umstände, die der Rentenberechtigte nicht zu vertreten hat, kommt zur Sicherung des Lebensunterhalts die Überbrückung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Pressemeldung 10/2015 Landessozialgericht RP
Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt "Hartz IV"-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=edb30410-1017-8f41-964a-ac072e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. § 9 Abs. 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass - steuerfinanzierte - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Leistungsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Trägern anderer Sozialleistungen, schließen die Hilfebedürftigkeit daher dann aus, wenn sie tatsächlich bestehen, ihre Inanspruchnahme zumutbar ist und sie in angemessener Zeit durchsetzbar sind. Dies ist bei einem Anspruch auf vorzeitigen Bezug von Altersrente jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene das 63. Lebensjahr vollendet hat (§ 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II) und infolge der Abschläge beim vorzeitigen Rentenbezug nicht hilfebedürftig bleibt.
2. "Erhalten" der erforderlichen Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II setzt keinen tatsächlichen Zufluss voraus. Vielmehr verwendet das SGB II den Begriff "erhalten", um den Anspruch auf eine Sozialleistung zu bezeichnen.
3. Verzögert sich die Auszahlung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente durch Umstände, die der Rentenberechtigte nicht zu vertreten hat, kommt zur Sicherung des Lebensunterhalts die Überbrückung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Pressemeldung 10/2015 Landessozialgericht RP
Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt "Hartz IV"-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=edb30410-1017-8f41-964a-ac072e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
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