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Kein Anordnungsgrund im Eilverfahren, weil Vermögen vorhanden - Beleihung Sparbrief - Härtefall - Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2015 - L 25 AS 1931/15 B ER rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Bei einer Verwertung des Vermögens aus dem Sparbrief ( dieser kann beliehen, abgetreten oder verpfändet werde )drohen dem Antragsteller keine schwerwiegenden durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache ergeben, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht, wären ihm diese Beträge rückwirkend zu gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - L 25 AS 769/09 B ER).
2. Der Zinsverlust bis Vertragsende ist unbeachtlich. Denn grundsätzlich unerheblich ist, in welchem Umfang künftige Gewinn- und Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen, da § 12 SGB II nicht die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse, sondern nur die Substanz des Vermögens schützt.
3. Ob die Verwertung des Sparbriefes für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, ist jedenfalls zweifelhaft. Voraussetzung dafür wäre eine atypische Erwerbsbiografie, die es verhinderte, dass sich der Antragsteller eine angemessene Grundsicherung als Rentenversicherungspflichtiger aufbauen konnte, und eine anderweitige Absicherung für das Rentenalter durch den bestehenden Sparbrief rechtfertigte (vgl. für das Recht der Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 76/04 R -; zum Recht des SGB II BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Bei einer Verwertung des Vermögens aus dem Sparbrief ( dieser kann beliehen, abgetreten oder verpfändet werde )drohen dem Antragsteller keine schwerwiegenden durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache ergeben, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht, wären ihm diese Beträge rückwirkend zu gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - L 25 AS 769/09 B ER).
2. Der Zinsverlust bis Vertragsende ist unbeachtlich. Denn grundsätzlich unerheblich ist, in welchem Umfang künftige Gewinn- und Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen, da § 12 SGB II nicht die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse, sondern nur die Substanz des Vermögens schützt.
3. Ob die Verwertung des Sparbriefes für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, ist jedenfalls zweifelhaft. Voraussetzung dafür wäre eine atypische Erwerbsbiografie, die es verhinderte, dass sich der Antragsteller eine angemessene Grundsicherung als Rentenversicherungspflichtiger aufbauen konnte, und eine anderweitige Absicherung für das Rentenalter durch den bestehenden Sparbrief rechtfertigte (vgl. für das Recht der Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 76/04 R -; zum Recht des SGB II BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179693&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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