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Zur Frage, ob vom Einkommen der Antragstellerin zwei Hundehaftpflichtversicherungen abzusetzen sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.01.2016 - L 7 AS 948/15 - Die Revision wird zugelassen
Kein Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Erwerbseinkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung enthält das Gesetz nicht. Eine Abzugsfähigkeit folgt insbesondere nicht aus § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
2. Die Antragstellerin kann die Absetzbarkeit auch nicht aus der zweiten Alternative von § 11b Abs. S. 1 Nr. 3 Hs. 1 2. SGB II herleiten.
3. Danach können Versicherungsbeiträge, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Tierhaftpflichtversicherungen können - nur anerkannt werden, wenn das Halten des Tieres aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen notwendig ist.
4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die AsT. hat gesundheitliche oder berufliche Gründe für die Hundehaltung verneint. Deshalb scheidet auch eine Absetzbarkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
Kein Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Erwerbseinkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung enthält das Gesetz nicht. Eine Abzugsfähigkeit folgt insbesondere nicht aus § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
2. Die Antragstellerin kann die Absetzbarkeit auch nicht aus der zweiten Alternative von § 11b Abs. S. 1 Nr. 3 Hs. 1 2. SGB II herleiten.
3. Danach können Versicherungsbeiträge, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Tierhaftpflichtversicherungen können - nur anerkannt werden, wenn das Halten des Tieres aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen notwendig ist.
4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die AsT. hat gesundheitliche oder berufliche Gründe für die Hundehaltung verneint. Deshalb scheidet auch eine Absetzbarkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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