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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Jun 2017 - 10:46

In dem Newsletter (21/2017) habe ich bei den sozialrechtlichen Kurzmitteilungen Mai 2017 von Bernd Eckardt zum  Thema Ortsabwesenheit und Passbeschaffungskosten von Ausländern einen falschen Link gesetzt, der Richtige ist hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/2017_Nr._4_Kurzmitteilungen.pdf 

Ferner habe ich zum neuen UVG nicht ganz richtige Infos gegeben:

Bei den Regelungen UVG oberhalb von 12 Jahren handelt es sich um drei »oder« Tatbestände, die jeweils getrennt voneinander den Anspruch auf UV auslösen können.  


Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf UVG nur, 
 
1. wenn das Kind keine SGB  II –Leistungen bezieht (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG –N) oder 

2. durch UVG die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG – N)[durch den Rausfall des Kindes aus der BG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II]   oder
3. die Alleinerziehenden müssen zudem ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Grundfrei- bzw. Mindestabzugsbetrag 100 € bei Arbeit, bei BAföG und Erwerbstätigenfreibetrag) haben. Bei der Ermittlung der 600 € hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG-N).
Siehe: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/DIJuF-Synopse_UVG-Gesetzesaenderung_2017.pdf
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2203/
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