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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angelegenheiten nach dem SGB II - keine Streitsachengebühren

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jul 2015 - 11:00

SG Lüneburg 40. Kammer, Urteil vom 20.04.2015, S 40 AS 81/14 - Berufung war zuzulassen.



Leitsätze ( Juris )
1. Es ist mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, die Bestimmung der im Rahmen des SGB II übernahmefähigen Kosten der Unterkunft den Grundsicherungsträgern bzw. Sozialgerichten zu überlassen.

2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" ist mit der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts und dessen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht in Einklang zu bringen.

3. § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist verfassungskonform auszulegen, indem die Kappungsgrenzen des § 12 Abs 1 WoGG als Grenzen für die abstrakt übernahmefähigen Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt werden. Ein Zuschlag von 10 % ist dabei nicht vorzunehmen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011588&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/

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