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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es bestehen begründete Zweifel daran, ob gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährte Mietkautionsdarlehen bedingungslos der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2015 (Az.: B 4 AS 11/14 R):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein Jobcenter ist durch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Vermieter zu seinen Gunsten und dadurch gesichert, dass der SGB II-Träger nicht nur die Miete dem Wohnungsgeber gegenüber direkt anweist, sondern auch die Mietkaution (§ 22 Abs. 7 SGB II). Soweit kein Einbehaltungsrecht des Vermieters besteht, wird die Mietsicherheit vom Wohnungsgeber stets wieder dem Jobcenter zurückgereicht.
S. dazu: 9.7.2015: BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf, ein Beitrag von RAe Fritz u. Kollegen, Sozialrecht in Freiburg.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein Jobcenter ist durch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Vermieter zu seinen Gunsten und dadurch gesichert, dass der SGB II-Träger nicht nur die Miete dem Wohnungsgeber gegenüber direkt anweist, sondern auch die Mietkaution (§ 22 Abs. 7 SGB II). Soweit kein Einbehaltungsrecht des Vermieters besteht, wird die Mietsicherheit vom Wohnungsgeber stets wieder dem Jobcenter zurückgereicht.
S. dazu: 9.7.2015: BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf, ein Beitrag von RAe Fritz u. Kollegen, Sozialrecht in Freiburg.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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