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Es gibt nicht genügend renovierten Wohnraum im Kreis Reutlingen
Das Jobcenter Reutlingen muss in manchen Fällen für Hartz-IV-Bezieher die Kosten für die Einzugsrenovierung übernehmen. Mit diesem Vergleich endete ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht.
weiterlesen: http://www.swp.de/reutlingen/lokales/reutlingen/Es-gibt-nicht-genuegend-renovierten-Wohnraum-im-Kreis;art5674,3059345
Anmerkung: LSG Baden-Württemberg, Vergleich vom 09.02.2015 - L 1 AS 1609/14 -
Das Jobcenter muss beweisen, dass nennenswert Wohnraum in renovierten Zustand im unteren Preissegment vorhanden ist, um die Kostenübernahme für eine angemessene Renovierung ablehnen zu können. Dies war nicht der Fall und die Auskünfte, die das LSG eingeholt hatte, haben überwiegend ergeben, dass die Makler und Immobilienfirmen sogar eine örtliche Tendenz zur Einzugsrenovierung bescheinigten.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; SG Duisburg Urteil vom 26.10.2010 , - S 38 (27) AS 514/07
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in 3 Schritten zu prüfen.
Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen. Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
weiterlesen: http://www.swp.de/reutlingen/lokales/reutlingen/Es-gibt-nicht-genuegend-renovierten-Wohnraum-im-Kreis;art5674,3059345
Anmerkung: LSG Baden-Württemberg, Vergleich vom 09.02.2015 - L 1 AS 1609/14 -
Das Jobcenter muss beweisen, dass nennenswert Wohnraum in renovierten Zustand im unteren Preissegment vorhanden ist, um die Kostenübernahme für eine angemessene Renovierung ablehnen zu können. Dies war nicht der Fall und die Auskünfte, die das LSG eingeholt hatte, haben überwiegend ergeben, dass die Makler und Immobilienfirmen sogar eine örtliche Tendenz zur Einzugsrenovierung bescheinigten.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; SG Duisburg Urteil vom 26.10.2010 , - S 38 (27) AS 514/07
Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in 3 Schritten zu prüfen.
Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen. Alsdann ist zu ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt gilt es zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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