Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Rhein-Kreis Neuss Kreis hebt Mietgrenzen für Hartz-IV-Bezieher an Die Sätze liegen im Schnitt um 27,72 Euro höher.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Rhein-Kreis Neuss Kreis hebt Mietgrenzen für Hartz-IV-Bezieher an Die Sätze liegen im Schnitt um 27,72 Euro höher.
Welche Wohnung ist für Hartz-IV-Bezieher angemessen? Zur Beantwortung wird ein neuer Mietspiegel angelegt, der ab März gelten soll.
Neuss. Der Kreis ließ den Mietspiegel neu erheben, der "angemessenen Wohnraum" definiert. Die Sätze liegen im Schnitt um 27,72 Euro höher. Von Christoph Kleinau
Download Mietspiegel
Kostenloser Download "Mietspiegel 2013" als PDF
www.mietspiegel-2014.de
Bei Langzeitarbeitslosen und bei Rentnern, die Wohngeld beziehen, akzeptieren und erstatten Jobcenter und Sozialämter künftig höhere Mieten. Basis ist der neue "grundsicherungsrelevante Mietspiegel", der gestern Abend im Kreissozialausschuss vorgestellt wurde.
Er korrigiert auch einige methodische Fehler des vor zwei Jahren etablierten und kräftig gescholtenen Vorgängerzahlenwerkes und kommt bei durchschnittlich um 5,25 Prozent erhöhten Sätzen in den meisten Fällen über die Grenzen, die für öffentlich geförderte Wohnungen verlangt werden. "Damit geben wir einen Anreiz für den sozialen Wohnungsbau", sagt Kreissozialdezernent Jürgen Steinmetz überzeugt.
Der alte Mietspiegel hatte vielerlei Probleme geschaffen. Er legte für einen Ein-Personen-Haushalt höchstens 45 Quadratmeter als angemessen zugrunde – doch so kleine Einheiten werden gar nicht öffentlich gefördert gebaut. Höchstrichterlich hat das Bundessozialgesetz nun 50 Quadratmeter als Mindest-Wohnungsgröße definiert – plus 15 Quadratmeter für jede weitere Person im Haushalt. Ferner definierte der Mietspiegel ein Mietniveau als angemessen, für das es am Markt kein Angebot gab. Und er fasste Kommunen in Bezugsräumen zusammen, deren Immobilienmärkte kaum miteinander vergleichbar waren. Im Ergebnis bedeutete das, dass sehr viele der kreisweit rund 15 000 Bedarfsgemeinschaften Wohnraum nutzten, der bei Anwendung dieser Tabelle als nicht angemessen gelten musste.
Die ganz neu erhobenen Zahlen sind deutlich enger am Markt und trennscharf auf jede einzelne Kommune bezogen – Jüchen und Rommerskirchen ausgenommen. Das soll, so die Erwartung des Dezernenten Steinmetz, auch die Sozialverwaltungen entlasten, auf die nun weniger Widersprüche und Einzelfallprüfungen zukommen werden.
Im gleichen Zug will der Kreis aber Ausnahmetatbestände abschaffen. Einen Wohnraumsicherungszuschlag, mit dem in der Vergangenheit Härtefälle abgefedert werden sollten, wird es nicht länger geben. Aber, schränkt Steinmetz ein, ein Umzug "wird ohnehin erst dann verlangt und als wirtschaftlich erachtet, wenn die Miete die Grenzen unseres Preisspiegels um fünf Prozent übersteigt".
Erarbeitet wurde der Mietspiegel, damit der Kreis bei Verhandlungen vor dem Sozialgericht nachvollziehbar darlegen kann, warum eine Wohnung als unangemessen beanstandet wurde. Zudem sollten so 1,5 Millionen Euro bei den "Kosten zur Unterbringung" gespart werden. Davon habe man sich längst verabschiedet, sagt Steinmetz, der für die neuen Mietobergrenzen nun mit Mehrkosten in Höhe von 780 000 Euro jährlich rechnen muss. Dafür hat er jetzt die Städte und Baugenossenschaften hinter sich.
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhein-kreis/kreis-hebt-mietgrenzen-fuer-hartz-iv-bezieher-an-aid-1.3852006
Willi S
Neuss. Der Kreis ließ den Mietspiegel neu erheben, der "angemessenen Wohnraum" definiert. Die Sätze liegen im Schnitt um 27,72 Euro höher. Von Christoph Kleinau
Download Mietspiegel
Kostenloser Download "Mietspiegel 2013" als PDF
www.mietspiegel-2014.de
Bei Langzeitarbeitslosen und bei Rentnern, die Wohngeld beziehen, akzeptieren und erstatten Jobcenter und Sozialämter künftig höhere Mieten. Basis ist der neue "grundsicherungsrelevante Mietspiegel", der gestern Abend im Kreissozialausschuss vorgestellt wurde.
Er korrigiert auch einige methodische Fehler des vor zwei Jahren etablierten und kräftig gescholtenen Vorgängerzahlenwerkes und kommt bei durchschnittlich um 5,25 Prozent erhöhten Sätzen in den meisten Fällen über die Grenzen, die für öffentlich geförderte Wohnungen verlangt werden. "Damit geben wir einen Anreiz für den sozialen Wohnungsbau", sagt Kreissozialdezernent Jürgen Steinmetz überzeugt.
Der alte Mietspiegel hatte vielerlei Probleme geschaffen. Er legte für einen Ein-Personen-Haushalt höchstens 45 Quadratmeter als angemessen zugrunde – doch so kleine Einheiten werden gar nicht öffentlich gefördert gebaut. Höchstrichterlich hat das Bundessozialgesetz nun 50 Quadratmeter als Mindest-Wohnungsgröße definiert – plus 15 Quadratmeter für jede weitere Person im Haushalt. Ferner definierte der Mietspiegel ein Mietniveau als angemessen, für das es am Markt kein Angebot gab. Und er fasste Kommunen in Bezugsräumen zusammen, deren Immobilienmärkte kaum miteinander vergleichbar waren. Im Ergebnis bedeutete das, dass sehr viele der kreisweit rund 15 000 Bedarfsgemeinschaften Wohnraum nutzten, der bei Anwendung dieser Tabelle als nicht angemessen gelten musste.
Die ganz neu erhobenen Zahlen sind deutlich enger am Markt und trennscharf auf jede einzelne Kommune bezogen – Jüchen und Rommerskirchen ausgenommen. Das soll, so die Erwartung des Dezernenten Steinmetz, auch die Sozialverwaltungen entlasten, auf die nun weniger Widersprüche und Einzelfallprüfungen zukommen werden.
Im gleichen Zug will der Kreis aber Ausnahmetatbestände abschaffen. Einen Wohnraumsicherungszuschlag, mit dem in der Vergangenheit Härtefälle abgefedert werden sollten, wird es nicht länger geben. Aber, schränkt Steinmetz ein, ein Umzug "wird ohnehin erst dann verlangt und als wirtschaftlich erachtet, wenn die Miete die Grenzen unseres Preisspiegels um fünf Prozent übersteigt".
Erarbeitet wurde der Mietspiegel, damit der Kreis bei Verhandlungen vor dem Sozialgericht nachvollziehbar darlegen kann, warum eine Wohnung als unangemessen beanstandet wurde. Zudem sollten so 1,5 Millionen Euro bei den "Kosten zur Unterbringung" gespart werden. Davon habe man sich längst verabschiedet, sagt Steinmetz, der für die neuen Mietobergrenzen nun mit Mehrkosten in Höhe von 780 000 Euro jährlich rechnen muss. Dafür hat er jetzt die Städte und Baugenossenschaften hinter sich.
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/rhein-kreis/kreis-hebt-mietgrenzen-fuer-hartz-iv-bezieher-an-aid-1.3852006
Willi S
Ähnliche Themen
» Höhere Mietobergrenzen im Kreis Neuss ab Februar 2017.
» München hebt Mietobergrenzen für Hartz-IV-Bezieher an. Das Plus ist deutlich, hat jedoch einen Haken.
» Berechnungskonzept der Unterkunftsleistungen für "Hartz IV"-Empfänger im Kreis Düren schlüssig
» "Situationsanalyse" des Kreis Viersen zum Jobcenter Kreis Viersen
» Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft
» München hebt Mietobergrenzen für Hartz-IV-Bezieher an. Das Plus ist deutlich, hat jedoch einen Haken.
» Berechnungskonzept der Unterkunftsleistungen für "Hartz IV"-Empfänger im Kreis Düren schlüssig
» "Situationsanalyse" des Kreis Viersen zum Jobcenter Kreis Viersen
» Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema