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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 8:57

SG Schleswig, Beschluss v. 14.10.2014 - S 2 AS 135/14 ER



Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zurBestreitung der Kosten der Unterkunft  einzusetzen.



Leitsätze ( Autor)
1. Jobcenter muss Tilgungsraten übernehmen, wenn bereits 77% getilgt wurden.

2. Der Hilfebedürftige muss vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternommen haben, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten (BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 76/06 R ) - hier gegeben.

3. Die konkrete Gefahr der Zwangsvollstreckung ist hier zwar nicht gegeben, doch muss sich die Antragstellerin nicht darauf verweisen lassen, ihre Regelleistung zweckwidrig für die Tilgungsraten einzusetzen.

4. Ein Leistungsempfänger kann zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum von dem Leistungsträger nicht rechtmäßigerweise darauf verwiesen werden, Teile der gewährten Regelbedarfsleistung zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft einzusetzen. Da hier aber allein ein solcher zweckwidriger Einsatz der Regelleistung durch die Antragstellerin verhindert, dass ein Zahlungsrückstand gegenüber der Bank entsteht und infolge dessen die Gefahr einer Zwangsvollstreckung konkret wird, ist das Kriterium der konkret drohenden Zwangsvollstreckung gleichsam unter Hinwegdenken des Einsatzes der Regelleistung für die Tilgungsleistungen als erfüllt anzusehen.

Anmerkung: S.a. LSG Urteil vom 19.03.2015 - L 31 AS 3418/13 - Auch bei einer Tilgungsrate von 74% können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet.


Anmerkung: Volltext auch hier zu finden: http://sozialberatung-kiel.de/2015/06/03/zur-ubernahme-von-tilgungsraten-bei-selbstgenutztem-wohneigentum-bei-rund-77-tilgung-ist-die-finanzierung-weitgehend-abgeschlossen/
 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

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