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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
xxxxxx xxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2013
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2013 gegen den Verwaltungsakt vom 0.0.2013 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am 0.0.2013 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt übersandt.
Begründung:
Bewerbungskosten werden nur übernommen wenn keine Standard oder Serienbriefbewerbung verwendet werden. Dies ist rechtswidrig, da der größte Teil der Bewerbungen Standard oder Serienbriefbewerbungen sind. Schließlich benutzt das JC selbst nur Standardbausteine für ihre Verwaltungsakte. Als zweites Ausschlußkriterium werden die Bewerbungskosten nur für Bewerbungen auf realistische Zielberufe übernommen. Dies wird nicht konkretisiert und ist deshalb unbestimmt. Verpflichtet wird zudem, innerhalb 3 Wochen mindestens 6 Bewerbungsbemühungen zu tätigen, wobei hier alle Berufe und Helferstellen zu berücksichtigen sind. Da aber Teile der Berufe bei der Kostenübernahme ausgeschlossen werden kommen folgende Urteile zum Zuge:
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012, L 7 AS 2193/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Der Eingliederungsverwaltungsakt verstößt auch gegen das Gebot der Ausgewogenheit, weil sich das JC das Recht auf Nachbesserung einräumt aber dem Hilfebedürftigen kein adäquates Mittel zugestanden wird. Dazu ein Zitat aus dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 08.05.2007, S 12 AS 820/07 ER:
Die Gegenleistung des Leistungsträgers ist unabhängig von einem ordnungsgemäßen Profiling ebenfalls nicht bestimmt genug, weshalb das Vertragsangebot rechtswidrig ist (s.a. SG Berlin v. 12.5.2006 – S 37 AS 11713/05 in juris). In einem solchen Fall ist die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben, bei Betrachtung des Gesamtvorganges steht die Leistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen außer Verhältnis zu der Leistung, die die Behörde zu erbringen hat. Sie beschränkt sich vorliegend in dem völlig pauschalen Angebot einer Trainingsmaßnahme. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die konkrete Darstellung der Maßnahme nach Zeit und Ort häufig nicht praktikabel ist und daher auch allgemein gehaltene Formulierungen möglich sein müssen. Dennoch muss die Bildungsmaßnahme zumindest ihrer Art nach beschrieben werden und einen zeitlichen Bezug aufweisen, andernfalls handelt es sich um eine unverbindliche Absicht – und Verpflichtungserklärung, was vor dem Hintergrund der konkret bezeichneten Leistung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigkeit zur Unangemessenheit von Leistung und Gegenleistung führt.
Zitatende
Die Aufnahme der Meldepflicht zu Terminen ist als Pflicht in einem Verwaltungsakt rechtswidrig.
Die Rückantwort auf Vermittlungsvorschläge können nicht pauschal in einem Eingliederungsverwaltungsakt geregelt werden sondern müssen immer in dem Vermittlungsvorschlag selbst geregelt werden.
Der Vordruck „Nachweise über Eigenbemühungen“ wurde nicht mitgesandt, so das der Antragsteller dieses nicht zu den Terminen vorlegen kann.
Auch ist die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter den Pflichten des Antragssteller in einem Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig. Eine Sanktionierung wegen Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sieht das Gesetz nicht vor.
Außerdem hat eine Rechtsfolgenbelehrung unter den Pflichten des Antragstellers nicht zu stehen.
Ein Verwaltungsakt hat inhaltlich bestimmt zu sein (§ 33 SGB X).
Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit (SG Lüneburg vom 12.07.2007, S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2006, L 8 AS 4922/06 ER-B).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Denn es kann kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER).
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER).
Unterschrift
Anlagen
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