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Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII, denn der Ehemann besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft - Art 6 Abs 1 Grundgesetz
Sozialgericht Stade, Beschluss vom 23.12.2014 - S 19 SO 159/14 ER
Leitsatz ( Autor)
Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dem Anspruch kann zurzeit auch nicht der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII entgegengehalten werden, denn nicht zwingend muss die Erlangung von Sozialhilfemitteln, sondern kann auch die über Artikel 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Aufrechterhaltung bzw Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland das wesentliche Motiv für die Einreise gewesen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174520&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: dazu RA Jens Hake, Stade: https://de-de.facebook.com/RechtsanwaltJensHake/posts/687261778060151
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dem Anspruch kann zurzeit auch nicht der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs 3 SGB XII entgegengehalten werden, denn nicht zwingend muss die Erlangung von Sozialhilfemitteln, sondern kann auch die über Artikel 6 Abs 1 Grundgesetz geschützte Aufrechterhaltung bzw Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland das wesentliche Motiv für die Einreise gewesen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174520&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: dazu RA Jens Hake, Stade: https://de-de.facebook.com/RechtsanwaltJensHake/posts/687261778060151
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
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