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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
Sozialgericht
Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC
muss bezahlen
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer
Sehhilfe wegen des bereits
überschießenden erheblichen Bedarfs nicht
ansparen oder
einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten,
Einkäufe nur mittels
Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09;
1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG
geforderte atypische
Bedarfslage erkläre sich hier aus der
besonderen Lebenssituation des an
Diabetes mellitus erkrankten
Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.
Dieser könne sein durch das Grundgesetz
garantiertes Existenzminimum
durch die pauschaliert erbrachten Leistungen
nach dem SGB II nicht mehr
sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten
für die Anschaffung der
Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt
erheblichen Bedarfs nicht
aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen
getrennt, so könnte es sein,
dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des
Urteils des BVerfG
entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal
im Bewilligungszeitraum
benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde
der Entscheidung des BVerfG
nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch
vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in
besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig
mehr Leistungen benötigen,
als sich aus dem statistischen Mittel ergibt,
im untersten Netz der
sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen
werden.
Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des
Sozialgerichtes, dass es die
Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren
Belastungen überprüft.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138542
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8
Gruß Willi S
Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC
muss bezahlen
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer
Sehhilfe wegen des bereits
überschießenden erheblichen Bedarfs nicht
ansparen oder
einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten,
Einkäufe nur mittels
Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010
unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09;
1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG
geforderte atypische
Bedarfslage erkläre sich hier aus der
besonderen Lebenssituation des an
Diabetes mellitus erkrankten
Leistungsempfängers, so das Sozialgericht.
Dieser könne sein durch das Grundgesetz
garantiertes Existenzminimum
durch die pauschaliert erbrachten Leistungen
nach dem SGB II nicht mehr
sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten
für die Anschaffung der
Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt
erheblichen Bedarfs nicht
aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den
atypischen Bedarf nur nach Gegenständen
getrennt, so könnte es sein,
dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des
Urteils des BVerfG
entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal
im Bewilligungszeitraum
benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde
der Entscheidung des BVerfG
nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch
vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in
besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig
mehr Leistungen benötigen,
als sich aus dem statistischen Mittel ergibt,
im untersten Netz der
sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen
werden.
Richtig ist
meines erachtens der Ansatz des
Sozialgerichtes, dass es die
Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren
Belastungen überprüft.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138542
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=8
Gruß Willi S
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