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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG urteilt: 284 Millionen Euro BuT–Gelder sind an Kommunen zurückzuerstatten/die zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 20:07

Das BSG hat am 10. März 2015 geurteilt, dass es sich bei den BuT Zuwendungen aus dem Jahr 2012 um eine unabänderliche Pauschalzahlung handelt, die der Bund nicht von den Kommunen zurückfordern darf. Da die BuT-Ausschöpfungsquote im Jahr 2012 relativ gering war – so in NRW 63,3 % - können sich nun die Kommunen, die sehr „sparsam“ waren bei der BuT- Bewilligung (Ausschöpfungsquote) die Gelder in ihre Stadtsäckel stecken.

Ich weise nochmal auf die Ausschöpfungsquote in NRW hin:  http://www.harald-thome.de/media/files/BuT-NRW-Umsetzung-2011-2012.pdf

Hier ein Artikel dazu: http://www.fachanwalt.de/ratgeber/bund-muss-millionen-fuer-bildungspaket-zurueckzahlen



Und hier eine Liste welche Kommunen in NRW welche Gelder zurückerhalten: 


http://www.harald-thome.de/media/files/BuT-R-ckzahlung-NRW-aus-2012.pdf



Auf kommunaler Ebene sollte darum gestritten werden, dass diese Mittel nicht zum Füllen der kommunalen Haushaltslöcher verwendet, sondern zweckentsprechend für Kinder verwendet werden!

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1836/

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