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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie -

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 Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie -  Empty Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie -

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 11:34

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 149/13



Leitsätze ( Autor )
1. Bezogen auf die Erkrankung Diabetes mellitus Typ 2 ist eine Ernährungsweise mit einer sogenannten Vollkost angezeigt, die keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II auslöst. Bei einer Vollkost handelt es sich nicht um eine Krankenkost, auf die diese Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt. Sie ist als gesunde Mischkost aus den Regelbedarfsleistungen zu bestreiten (BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.4.2009 – L 11 AS 124/08).

I2. m Falle einer Hypertonie, wie sie bei dem Antragsteller vorliegt, ist nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkost in der Sozialhilfe (4. Auflage 2014) ebenfalls eine Vollkost angezeigt, sodass sich kein Bedarf ergibt, der nicht bereits von den Regelbedarfsleistungen abgedeckt wird. Diese Empfehlungen können zwar nicht als – antizipiertes – Sachverständigengutachten verwendet werden, weil sie sich nicht auf den Einzelfall beziehen. Sie bieten aber in ihren medizinisch-fachlichen Aussagen eine geeignete Orientierungshilfe für Behörden und Gerichte. Soll von ihr abgewichen werden, bedarf es hierfür einer fachlichen Begründung (BSG, Urteil vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R).

3. Dahingehende Gründe oder Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sie ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Äußerungen der befassten Ärzte.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Hamburg, Urteile v. 19.03.2015 - L 4 AS 275/14, L 4 AS 411/13 u. L 4 AS 333/12

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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