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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 10:38

SG Schwerin, Urteil vom 10.03.2015 - S 15 AS 1947/13



Leitsätze ( Autor )
1. Bei den durch den Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten und dem gezahlten Wegegeld handelt es sich um Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB. Dieser stellt keine Einnahme der Antragstellerin dar, die zu einer Vermögensmehrung führt, die diese tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen könnte.

2. Eine wertmäßige Vermehrung des Vermögens der Antragstellerin hat durch die Erstattung zuvor von ihr finanzierter Fahrtkosten nicht stattgefunden. Sie hat daher kein Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt (vgl. SG Detmold, Urteil vom 18.09.2014 – S 18 AS 871/12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 185/10 R zu vorausgezahlten Stromabschlägen).

3. Der Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II findet keine Anwendung auf Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers nach § 670 BGB.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=DA667C57FC3B4EC8C688571D3F27B024.jpc4?showdoccase=1&doc.id=JURE150007664&st=ent


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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