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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen.

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Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen.  Empty Außergerichtlich angefallene Kosten sind nachzuweisen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:28

SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015 – S 11 SF 11/15 E



Leitsatz ( Autor)
1. Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, müssen diese im Einzelnen nachzuweisen.

2. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal mit 20,00 EUR in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar. Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten.

3. Eine solche Übertragung würde voraussetzen, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall. Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infra-struktur möglichst praktikabel – nämlich pauschal – abgelten wollte. Eine entspre-chende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Privat-personen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quellen: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5961&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177162
Anmerkung: a. A. SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10 
Bei gewonnenen Widersprüchen Auslagenpauschale von 20 EUR geltend machen!

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10) das Jobcenter dazu verurteilt, den sich selbst vertretende Widerspruchsführer, nasch einem gewonnen Widerspruchs- und Klageverfahren eine Auslagenpauschale von je 20 EUR zu zahlen.

veröffentlicht im Thomé Newsletter 03.04.2014: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Ffm-v.-11.03.2014---S-24-AS-1074-10.pdf 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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