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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch eines EU-Ausländers ohne materielles Aufenthaltsrecht

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch eines EU-Ausländers ohne materielles Aufenthaltsrecht  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch eines EU-Ausländers ohne materielles Aufenthaltsrecht

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 9:05

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2015 - L 2 AS 2299/14 B ER und - L 2 AS 2300/14 B - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor )
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten.

2. Mithin ist der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Antragsteller anzuwenden, weil er auch Ausländer bzw. EU-Bürger erfasst, die - wie der Antragsteller - wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU) zu verfügen.

3. Des Weiteren ist nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in Sachen Dano (Urteil vom 11.11.2014 - Az.: C-333/13, zitiert nach curia.europa.eu) der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls in Bezug auf Ausländer, bei denen - eine Arbeitsuche nicht festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschl. v. 09.04.2015 - L 2 AS 2247/14 B ER
 

Quelle :  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/

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