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Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I - Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I - § 65 SGB I - selbstständige Tätigkeit
SG Dortmund, Urteil vom 20.03.2015 - S 37 AS 3425/13
Das Jobcenter kann die Leistungen versagen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorlegt. Die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I bezweckt die Informationsbeschaffung des Leistungsträgers.
Leitsatz Autor)
Ein selbstständig tätiger Antragsteller ist bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten gehalten, Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu machen.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Beschluss vom 19.02.2015 - L 7 AS 234/14 B und Beschl. v. 11.02.2015 - L 7 AS 312/14 B - Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
Das Jobcenter kann die Leistungen versagen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorlegt. Die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I bezweckt die Informationsbeschaffung des Leistungsträgers.
Leitsatz Autor)
Ein selbstständig tätiger Antragsteller ist bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten gehalten, Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu machen.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Beschluss vom 19.02.2015 - L 7 AS 234/14 B und Beschl. v. 11.02.2015 - L 7 AS 312/14 B - Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
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