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Zum Wohnungswechsel außerhalb des Leistungsbezugs und den Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf das angemessene Maß SGB XII
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2014 - L 8 SO 112/11
Leitsätze ( Juris )
1. Die Obliegenheit nach § 29 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB XII a.F. (seit 01.01.2011: § 35 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XII), vor Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Unterkunft die Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen einzuholen, gilt nur für einen Wohnungswechsel während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen. Ein Nichthilfeempfänger, der durch den Umzug hilfebedürftig wird, benötigt keine Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen der neuen Wohnung (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 19/09 R zum SGB II).
2. Einer leistungsberechtigten Person sind Kostensenkungsmaßnahmen nur dann subjektiv möglich, wenn sie Kenntnis davon hatte, dass der Leistungsträger von unangemessenen KdU ausgeht und sie die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer (ordnungsgemäßen) Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 19/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Zitat aus dem Urteil Rz. 30:
Der Streit darüber, welche KdU angemessen sind, ist bei der Bewilligung von Leistungen zu führen, wobei die behördliche Änderung der Angemessenheitsgrenze sogar im Verlaufe des Gerichtsverfahrens zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R ).
Ist allerdings ein längerer Zeitraum - wie hier von zwei Jahren - verstrichen, kann eine früher erfolgte Kostensenkungsaufforderung keine Geltung mehr beanspruchen (ähnlich für den Fall, in dem auf eine erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R ). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin mehrmals aus dem Leistungsbezug nach dem SGB XII wegen der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung und dem Bezug von Wohngeld ausgeschieden ist und zwischendurch eine andere Wohnung bezogen hatte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Die Obliegenheit nach § 29 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB XII a.F. (seit 01.01.2011: § 35 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XII), vor Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Unterkunft die Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen einzuholen, gilt nur für einen Wohnungswechsel während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen. Ein Nichthilfeempfänger, der durch den Umzug hilfebedürftig wird, benötigt keine Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen der neuen Wohnung (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 19/09 R zum SGB II).
2. Einer leistungsberechtigten Person sind Kostensenkungsmaßnahmen nur dann subjektiv möglich, wenn sie Kenntnis davon hatte, dass der Leistungsträger von unangemessenen KdU ausgeht und sie die Obliegenheit trifft, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer (ordnungsgemäßen) Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 19/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Zitat aus dem Urteil Rz. 30:
Der Streit darüber, welche KdU angemessen sind, ist bei der Bewilligung von Leistungen zu führen, wobei die behördliche Änderung der Angemessenheitsgrenze sogar im Verlaufe des Gerichtsverfahrens zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R ).
Ist allerdings ein längerer Zeitraum - wie hier von zwei Jahren - verstrichen, kann eine früher erfolgte Kostensenkungsaufforderung keine Geltung mehr beanspruchen (ähnlich für den Fall, in dem auf eine erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R ). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Klägerin mehrmals aus dem Leistungsbezug nach dem SGB XII wegen der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung und dem Bezug von Wohngeld ausgeschieden ist und zwischendurch eine andere Wohnung bezogen hatte.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/
Willi S
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