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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage der Anrechnung von Einkommen für eine Bereitschaftspflegerin, welche Kinder in der Vollzeitpflege betreut.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:56

Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 24.02.2015 - S 23 AS 1676/14


Leitsatz (Autor)
1. Sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten Pflegekind sind der Betrag für Kosten der Erziehung nicht als Einkommen der pflegenden Person anzurechnen.

2. Das verbleibende Einkommen ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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