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Zur Frage der Anrechnung von Einkommen für eine Bereitschaftspflegerin, welche Kinder in der Vollzeitpflege betreut.
Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 24.02.2015 - S 23 AS 1676/14
Leitsatz (Autor)
1. Sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten Pflegekind sind der Betrag für Kosten der Erziehung nicht als Einkommen der pflegenden Person anzurechnen.
2. Das verbleibende Einkommen ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten Pflegekind sind der Betrag für Kosten der Erziehung nicht als Einkommen der pflegenden Person anzurechnen.
2. Das verbleibende Einkommen ist um die Versicherungspauschale zu bereinigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
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