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Arbeiten was muss berücksichtigt werden Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
Zitat:
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27) entspricht.
Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II) vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240, 248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Vorrangig ist geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt (arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3).
Ist eine solche Arbeit konkret nicht vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).
Kommen geeignete Arbeit und Arbeitseingliederungsmaßnahmen nicht in Betracht – aber nur dann (anders für das BSHG OVG HH FEVS 41, 417: jede mögliche Arbeit muss sofort aufgenommen werden, OVG BE FEVS 34, 189, 191 „Nachtportier, Hoteldiener, Küchenhelfer“, OVG HH FEVS 41, 417, 419 „Bote, Pförtner, Nachtwächter“) – ist zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit jede zumutbare Arbeit (Hilfs-, Leih-, Zeitarbeit, zu den immer mehr verbreiteten atypischen Beschäftigungsverhältnissen Schreiner 2008, 61 ff., Christ und Sozialist 4/2008, 54 ff.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen (wobei bei jungen Menschen zwischen 14 und 24 Jahren darauf hingewirkt werden soll, dass die Arbeit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt, s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ist dies in absehbarer Zeit nicht möglich, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen (s. § 16 d) wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3), sofern sie erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, dazu Krahmer/Spindler NDV 2005, 17, Rixen SozSich 2005, 152 ff.); bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren soll sie zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen (s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48
ACHTUNG ACHTUNG!!!!!!!
Zitat:
...Darüber hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich 2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
a. a. O. Rz 36
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27) entspricht.
Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II) vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240, 248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Vorrangig ist geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt (arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3).
Ist eine solche Arbeit konkret nicht vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).
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Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48
ACHTUNG ACHTUNG!!!!!!!
Zitat:
...Darüber hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich 2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
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