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Träger der Sozialhilfe müssen lediglich die kopfanteiligen Mietkosten zahlen, wenn behinderte Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit verfügen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.01.2015 - S 62 SO 45/13 SGB XII
Leitsätze (Autor)
1. Wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben, sind die Aufwendungen für die Unterkunft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen; dass gilt auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten ( vgl. BSG zum SGB II, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R).
2. Diese Judikatur ist uneingeschränkt auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu übertragen.
3. Dies gilt auch dann, wenn behinderte Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit verfügen.
4. In einer solchen Konstellation ist es nicht gerechtfertigt, die üblichen Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Kosten sind pro Kopf aufzuteilen.
5. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Vermietung des von den Kindern bewohnten Wohnraums nach deren Auszug an Dritte nicht in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt.
6. In einer solchen Konstellation kann es daher nicht auf die vertraglich vereinbarte Miete ankommen, sondern die Unterkunftskosten sind nach der Kopfteilmethode zu berechnen. Für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten – unabhängig vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft – spricht darüber hinaus, dass ansonsten eine Missbrauchsgefahr bestände.
Quelle: Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175630&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Wenn mehrere Personen in einer Wohnung leben, sind die Aufwendungen für die Unterkunft innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen; dass gilt auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten ( vgl. BSG zum SGB II, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R).
2. Diese Judikatur ist uneingeschränkt auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu übertragen.
3. Dies gilt auch dann, wenn behinderte Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter mit ihren Eltern in einem Haushalt leben und nicht über eine abgeschlossene Wohneinheit verfügen.
4. In einer solchen Konstellation ist es nicht gerechtfertigt, die üblichen Angemessenheitskriterien zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Kosten sind pro Kopf aufzuteilen.
5. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Vermietung des von den Kindern bewohnten Wohnraums nach deren Auszug an Dritte nicht in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt.
6. In einer solchen Konstellation kann es daher nicht auf die vertraglich vereinbarte Miete ankommen, sondern die Unterkunftskosten sind nach der Kopfteilmethode zu berechnen. Für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten – unabhängig vom Bestehen einer Einstandsgemeinschaft – spricht darüber hinaus, dass ansonsten eine Missbrauchsgefahr bestände.
Quelle: Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175630&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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