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§ 19 Abs. 5 SGB XII eröffnet dem Sozialhilfeträger die Befugnis in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen und Vermögen Sozialhilfe zu leisten (sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwandsersatz). Eine solche Notlage besteht bei drohender
Wohnungslosigkeit durch aufgelaufende Pflegeheimkostenrückstände.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER -
Leitsätze (RA Michael Loewy )
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2014 - S 41 SO 418/14 ER
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimkosten - Kündigung des Heimvertrages - fehlendes Rückkehrrecht nach stationärer Krankenhausbehandlung - Anordnungsanspruch - erweiterte Hilfe - Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs nach § 61 SGB 12 wegen übersteigenden Vermögens - Bestehen einer gegenwärtigen Notlage, der der Hilfebedürftige nicht selbst begegnen kann
Leitsätze (Autor)
1. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen.
2. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von "echter" Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige "die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat".
3. Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist (veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2014 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER -
Leitsätze (RA Michael Loewy )
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 24.10.2014 - S 41 SO 418/14 ER
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Übernahme der Heimkosten - Kündigung des Heimvertrages - fehlendes Rückkehrrecht nach stationärer Krankenhausbehandlung - Anordnungsanspruch - erweiterte Hilfe - Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs nach § 61 SGB 12 wegen übersteigenden Vermögens - Bestehen einer gegenwärtigen Notlage, der der Hilfebedürftige nicht selbst begegnen kann
Leitsätze (Autor)
1. Sozialhilfeträger muss die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig übernehmen, denn steht (zugerechnetes) Vermögen dem Bedürftigen tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen (existenzsichernden) Bedarfs zur Verfügung, besteht ein begründeter Fall i.S.v. § 19 Abs. 5 SGB XII und ist die Bedarfslücke durch den Sozialhilfeträger im Wege der erweiterten Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 13/11 R) – zu füllen.
2. Soweit in solchen Fällen statt der Anwendung von § 19 Abs. 5 SGB XII die Gewährung von "echter" Sozialhilfe unter Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches nach § 103 Abs. 1 SGB XII erwogen wird, ist dem nicht zu folgen. § 103 Abs. 1 SGB XII ist seinem Wortlaut nach auf die Konstellationen beschränkt, in denen der Ersatzpflichtige "die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat".
3. Diese Voraussetzungen werden – mangels Bedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 SGB XII – in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gerade nicht erfüllt, so dass sie dem § 103 Abs. 1 SGB XII nur bei einer den Wortlaut erweiternden Auslegung unterfielen. Sie lassen sich jedoch zwanglos unter § 19 Abs. 5 SGB XII subsumieren, so dass diesem Weg der Vorzug zu geben ist (veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2014 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
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