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Kürzung des Bemessungsentgeltes, Nebeneinkommen, Nebentätigkeit Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2014 - L 10 AL 142/13
Leitsatz (Juris)
Wird die Verfügbarkeit aufgrund einer Nebentätigkeit ausdrücklich auf eine geringere Stundenzahl beschränkt, als die der vorhergehenden Beschäftigung, ist das Bemessungsentgelt entsprechend zu kürzen. Auch die Anrechnung des Nebeneinkommens unter Berücksichtigung des Freibetrages ist zulässig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175053
Anmerkung: Die Gründe, weshalb der Antragsteller seine Verfügbarkeit für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit beschränkt hat, sind - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nach § 131 Abs 5 Satz 1 SGB III aF nicht von Bedeutung. Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsatz (Juris)
Wird die Verfügbarkeit aufgrund einer Nebentätigkeit ausdrücklich auf eine geringere Stundenzahl beschränkt, als die der vorhergehenden Beschäftigung, ist das Bemessungsentgelt entsprechend zu kürzen. Auch die Anrechnung des Nebeneinkommens unter Berücksichtigung des Freibetrages ist zulässig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175053
Anmerkung: Die Gründe, weshalb der Antragsteller seine Verfügbarkeit für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit beschränkt hat, sind - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nach § 131 Abs 5 Satz 1 SGB III aF nicht von Bedeutung. Es steht dem Arbeitslosen grundsätzlich frei, die Zahl der Wochenstunden seiner Verfügbarkeit zu begrenzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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